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Lebenssituationen

Schenkungen zu Lebzeiten: Chancen, Risiken und die 10-Jahres-Falle

SchenkungPflichtteilSozialrechtVermögensplanung

Zuletzt aktualisiert: 05. Februar 2026

Foto: Dietmar Rabich / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Warum Schenken nicht so einfach ist, wie es klingt

Viele Familien denken: „Bevor das Geld in den Nachlass fällt und kompliziert wird, schenken wir es vorher einfach weg." Das klingt nach einer eleganten Lösung – ist aber eine der gefährlichsten Strategien, die Eltern behinderter Kinder verfolgen können.

Schenkungen unterliegen eigenen Regeln. Das Sozialamt hat besondere Zugriffsrechte. Und der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann dafür sorgen, dass eine Schenkung von vor acht Jahren plötzlich den gesamten Schutz des Behindertentestaments untergräbt. Wer schenken möchte, muss die Fallstricke kennen.

Die 10-Jahres-Frist: § 2325 BGB

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, können die Pflichtteilsberechtigten verlangen, dass diese Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung so behandelt werden, als wären sie noch im Nachlass. Das nennt sich Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).

Die Abschmelzung

Die Besonderheit: Der Anspruch schmilzt ab. Pro Jahr, das zwischen Schenkung und Tod verstreicht, wird die Schenkung um 10 % weniger berücksichtigt:

Jahre vor dem Tod Anrechnung
Im 1. Jahr 100 %
Im 2. Jahr 90 %
Im 3. Jahr 80 %
Im 4. Jahr 70 %
Im 5. Jahr 60 %
Im 6. Jahr 50 %
Im 7. Jahr 40 %
Im 8. Jahr 30 %
Im 9. Jahr 20 %
Im 10. Jahr 10 %
Ab dem 11. Jahr 0 %

Nach 10 Jahren ist die Schenkung also „pflichtteilsfest". Aber: 10 Jahre sind lang, und der Tod lässt sich nicht planen.

Warum das beim Behindertentestament relevant ist

Das behinderte Kind hat einen Pflichtteilsanspruch (genauer: einen Pflichtteilsergänzungsanspruch). Das Sozialamt kann diesen Anspruch per Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) auf sich überleiten. Das bedeutet: Wenn die Eltern vor weniger als 10 Jahren eine größere Schenkung gemacht haben, kann das Sozialamt so rechnen, als wäre das Geld noch im Nachlass – und einen entsprechend höheren Pflichtteil einfordern.

Beispiel: Vater Schmidt schenkt seinem gesunden Sohn 200.000 € und stirbt 5 Jahre später. Die Tochter (behindert) hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auf 60 % von 200.000 € = 120.000 €, geteilt durch die Anzahl der Berechtigten. Das Sozialamt überleitet diesen Anspruch und fordert ihn ein.

Schenkung direkt an das behinderte Kind: Fast immer ein Fehler

Das Kernproblem

Eine Schenkung direkt an das behinderte Kind wird als Vermögenszugang gewertet. Im Monat des Zuflusses ist es Einkommen, danach Vermögen. Beides wird auf Sozialleistungen angerechnet:

  • Grundsicherung: Wird gestrichen, sobald das Vermögen ~10.000 € übersteigt
  • Eingliederungshilfe: Wird ab ca. ~63.000 € Vermögen geprüft
  • Hilfe zur Pflege: Wird gestrichen wie bei der Grundsicherung

Die gut gemeinte Schenkung von Oma und Opa an das Enkelkind führt also dazu, dass das Kind erst seine Sozialleistungen verliert, das geschenkte Geld für laufende Kosten aufbraucht und dann erneut Leistungen beantragen muss.

Die Alternative: Schenkung an den Testamentsvollstrecker-Topf

Wenn Verwandte dem behinderten Kind etwas Gutes tun wollen, gibt es einen besseren Weg: Die Schenkung geht an die Eltern (oder den überlebenden Elternteil) mit der Auflage, das Geld in den vom TV verwalteten Topf einzubringen. So wird die Zuwendung über die geschützte Struktur des Behindertentestaments kanalisiert.

Schenkungen an die gesunden Kinder

Grundsätzlich unproblematisch, aber...

Schenkungen an die gesunden Kinder zu Lebzeiten sind eine bewährte Methode der Vermögensübertragung. Sie nutzen die Schenkungsteuer-Freibeträge (400.000 € pro Kind alle 10 Jahre) und verkleinern den Nachlass.

Aber Achtung bei Familien mit behindertem Kind:

Die Schenkung an ein gesundes Kind verkleinert den Nachlass – und damit den Pflichtteil des behinderten Kindes. Das klingt erstmal gut (weniger Pflichtteil = weniger Angriffsfläche für das Sozialamt). Aber: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt dafür, dass die Schenkung 10 Jahre lang so behandelt wird, als wäre sie noch im Nachlass.

Faustregel: Schenkungen an gesunde Kinder sind sinnvoll, wenn:

  • Die 10-Jahres-Frist voraussichtlich ablaufen wird (beide Eltern sind gesund und unter 65)
  • Das Behindertentestament ein Vermächtnis vorsieht, das den Pflichtteil inklusive Ergänzungsansprüche abdeckt
  • Die Schenkung nicht so groß ist, dass der überlebende Ehepartner finanziell in Bedrängnis gerät

Schenkung der Immobilie: Besonders riskant

Warum die Immobilien-Schenkung gefährlich ist

Manche Eltern überlegen, das Haus schon zu Lebzeiten an die gesunden Kinder zu übertragen – mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch für sich selbst. Das hat Vorteile (Vermögenssicherung, Pflegeheim-Schutz), aber beim Behindertentestament besondere Risiken:

  1. Pflichtteilsergänzung: Die Immobilie wird 10 Jahre lang dem Nachlass zugerechnet. Bei einem Hauswert von 500.000 € kann der Ergänzungsanspruch des behinderten Kindes erheblich sein.
  2. Beginn der 10-Jahres-Frist: Bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist nach Rechtsprechung des BGH erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs – also oft erst mit dem Tod des Schenkers. Die „Rettung" über die 10-Jahres-Frist funktioniert hier praktisch nicht.
  3. Wohnrecht des behinderten Kindes: Wenn das Testament ein Wohnrecht für das behinderte Kind vorsieht, muss die Immobilie im Nachlass sein – oder das Wohnrecht muss bereits im Schenkungsvertrag geregelt werden.

Die sicherere Alternative

Statt die Immobilie zu Lebzeiten zu verschenken, regeln Sie die Verteilung im Testament. Die Vor-/Nacherbschaftskonstruktion des Behindertentestaments bietet ausreichend Schutz. Das Wohnrecht wird als Auflage ins Testament aufgenommen.

Rückforderung durch den Sozialhilfeträger: § 528 BGB

Das besondere Rückforderungsrecht

Es gibt noch einen weiteren Haken: § 528 BGB gibt dem Schenker das Recht, eine Schenkung zurückzufordern, wenn er nach der Schenkung verarmt. Und dieses Rückforderungsrecht kann der Sozialhilfeträger über § 93 SGB XII auf sich überleiten.

Konkretes Szenario: Oma schenkt dem gesunden Enkelkind 50.000 €. Fünf Jahre später kommt Oma ins Pflegeheim. Die Pflegekosten übersteigen ihre Rente. Das Sozialamt übernimmt die Kosten – und fordert die 50.000 € vom Enkelkind zurück, weil die Schenkung innerhalb von 10 Jahren erfolgte und Oma nun „verarmt" ist.

Was heißt das für Familien mit behindertem Kind?

Es bedeutet, dass auch Schenkungen an gesunde Familienmitglieder nicht hundertprozentig sicher sind, solange die 10-Jahres-Frist nicht abgelaufen ist. Im Kontext des Behindertentestaments ist das besonders relevant, wenn Großeltern oder andere Verwandte Vermögen übertragen wollen.

Schenkungsteuer-Freibeträge sinnvoll nutzen

Die Freibeträge auf einen Blick

Von → An Freibetrag Erneuerung
Elternteil → Kind 400.000 € Alle 10 Jahre
Großelternteil → Enkelkind 200.000 € Alle 10 Jahre
Ehepartner → Ehepartner 500.000 € Alle 10 Jahre

Sinnvolle Strategie

Für die gesunden Kinder: Regelmäßige Schenkungen innerhalb der Freibeträge, möglichst früh beginnen, damit die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung abläuft.

Für das behinderte Kind: Keine direkten Schenkungen. Stattdessen den Schutz über das Behindertentestament aufbauen. Wenn Verwandte dem Kind etwas Gutes tun wollen: Sachzuwendungen über den Testamentsvollstrecker kanalisieren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Schenkungen sind kein Ersatz für ein Behindertentestament. Sie ergänzen es bestenfalls.
  2. Die 10-Jahres-Frist ist keine Garantie – bei Nießbrauchsvorbehalt beginnt sie möglicherweise erst mit dem Tod.
  3. Niemals direkt an das behinderte Kind schenken – die Schenkung wird als Vermögenszugang gewertet und gefährdet Sozialleistungen.
  4. Der Sozialhilfeträger kann sowohl den Pflichtteilsergänzungsanspruch als auch das Schenkungsrückforderungsrecht auf sich überleiten.
  5. Schenkungen an gesunde Kinder sind sinnvoll, wenn die Rahmenbedingungen stimmen – aber erst nach sorgfältiger Planung und mit Blick auf die Ergänzungsansprüche.
Weiterführende Links (6)
§ 2325 BGB – PflichtteilsergänzungsanspruchDie zentrale Norm: Schenkungen der letzten 10 Jahre werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.
dejure.org
§ 528 BGB – Rückforderung wegen VerarmungSchenkungen können bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden – Sozialamt kann überleiten.
dejure.org
§ 2329 BGB – Anspruch gegen den BeschenktenPflichtteilsberechtigte können direkt beim Beschenkten den Ergänzungsanspruch geltend machen.
dejure.org
§ 93 SGB XII – Übergang von AnsprüchenRechtsgrundlage für die Überleitung von Schenkungsrückforderungs- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
dejure.org
§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer ErwerbeSteuerliche 10-Jahres-Zusammenrechnung: Schenkungen und Erbschaft werden zusammen betrachtet.
dejure.org
§ 16 ErbStG – FreibeträgeSchenkungsteuer-Freibeträge: 400.000 € (Kind), 200.000 € (Enkel) – erneuern sich alle 10 Jahre.
dejure.org

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