Sozialrecht
Sozialhilferegress – Wenn der Staat zurückfordert
Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026
Wussten Sie, dass das Sozialamt Erbschaften "umleiten" kann?
Viele Eltern glauben, eine Erbschaft sei Privatsache. Was die Eltern vererben, gehört den Kindern – Punkt. Doch das Sozialrecht kennt ein mächtiges Instrument, das diese Vorstellung auf den Kopf stellt: die Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII. Damit kann das Sozialamt Ansprüche Ihres Kindes auf sich selbst überleiten – und das Erbe kassieren, bevor Ihr Kind es je in den Händen hält.
Was ist Sozialhilferegress?
Sozialhilferegress bedeutet: Der Sozialhilfeträger holt sich Geld zurück. Er hat Leistungen erbracht (Eingliederungshilfe, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) und will diese Kosten erstattet bekommen – aus dem Vermögen des Leistungsbeziehers.
Das Instrument dafür ist die Überleitung von Ansprüchen (§ 93 SGB XII):
Der Sozialhilfeträger kann Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte auf sich überleiten, soweit die Leistung erbracht wurde.
In der Praxis heißt das: Hat Ihr Kind einen Erbanspruch, kann das Sozialamt diesen Anspruch auf sich überleiten. Ihr Kind erbt dann formal – aber das Geld fließt direkt ans Amt.
Wie läuft das praktisch ab?
Der typische Ablauf nach einem Erbfall ohne Behindertentestament:
- Erbfall tritt ein – ein Elternteil oder Großelternteil stirbt
- Nachlassgericht informiert – das Nachlassgericht erfährt vom Erbfall und erstellt den Erbschein
- Sozialamt erfährt davon – durch Mitteilung des Nachlassgerichts, durch die regelmäßige Vermögensprüfung oder durch das Kind bzw. seinen Betreuer selbst (Mitteilungspflicht!)
- Überleitung wird angezeigt – das Sozialamt schickt eine Überleitungsanzeige an die Erbengemeinschaft
- Leistungen werden eingestellt – das Sozialamt stellt die Leistungen ein oder kürzt sie
- Vermögen wird aufgebraucht – Ihr Kind muss vom Erbe leben, bis es unter die Schonvermögensgrenze fällt
- Neuantrag – erst dann kann Ihr Kind wieder Sozialleistungen beantragen
Zeitraum: Dieser Prozess dauert je nach Erbhöhe Monate bis Jahre. In dieser Zeit profitiert Ihr Kind nicht vom Erbe – es finanziert lediglich Leistungen, die der Staat ohnehin erbracht hätte.
Der Brief vom Amt – und was er bedeutet
Die Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt. Sie ist kein Vorschlag, sondern eine verbindliche Anordnung. Gegen sie kann Widerspruch eingelegt und notfalls vor dem Sozialgericht geklagt werden – aber die Erfolgsaussichten sind bei einer "normalen" Erbschaft gering.
Die Überleitungsanzeige kann sich richten auf:
- Erbansprüche (den Erbteil selbst)
- Pflichtteilsansprüche (auch wenn das Kind enterbt wurde!)
- Vermächtnisansprüche
- Ansprüche aus Lebensversicherungen (wenn das Kind Bezugsberechtigter ist)
Warum "einfach verschenken" keine Lösung ist
Ein häufiger Gedanke: "Dann verschenken wir das Vermögen eben zu Lebzeiten an die gesunden Kinder." Das klingt logisch – funktioniert aber nicht. Denn das Gesetz kennt die 10-Jahres-Frist (§ 2325 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 528 BGB für den Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers, § 93 SGB XII für die Überleitung):
- Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall können vom Sozialamt angefochten bzw. die Rückforderungsansprüche übergeleitet werden
- Mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, sinkt der anrechenbare Betrag um 10 % (sogenannte "Abschmelzung")
- Aber: Schenkungen an den Ehegatten werden erst ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angerechnet – die 10-Jahres-Frist beginnt bei Ehegatten also faktisch nie zu laufen, solange die Ehe besteht
Außerdem: Wenn Sie größere Vermögenswerte verschenken und später selbst Sozialleistungen benötigen, kann der Sozialhilfeträger die Schenkung rückfordern.
Verjährung: Wie lange kann das Sozialamt zugreifen?
Die Fristen im Überblick:
| Anspruch | Verjährung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Erbanspruch | 30 Jahre | Ab Erbfall |
| Pflichtteilsanspruch | 3 Jahre | Ab Kenntnis des Erbfalls |
| Überleitungsanzeige | Keine eigene Verjährung | Richtet sich nach dem übergeleiteten Anspruch |
| Rückforderung Schenkung | 10 Jahre | Ab Schenkung, Abschmelzung |
Wichtig: Die 3-jährige Verjährungsfrist beim Pflichtteil beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung hat. Bei geschäftsunfähigen Personen beginnt die Frist oft erst mit Bestellung eines Betreuers, der davon erfährt.
Sozialhilferegress beim Behindertentestament
Das Behindertentestament schützt vor dem Sozialhilferegress durch eine einfache, aber geniale Konstruktion:
- Das Kind wird Vorerbe (nicht Vollerbe) → Der Sozialhilfeträger kann nicht auf die Substanz zugreifen, weil der Vorerbe selbst nicht über die Substanz verfügen kann
- Dauertestamentsvollstreckung → Das Kind hat keinen eigenen Zugriff auf das Erbe, also kann das Sozialamt auch nichts überleiten
- Erbteil über dem Pflichtteil → Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, den das Sozialamt überleiten könnte
Das Sozialamt steht dann vor dem Problem: Es gibt schlicht keinen Anspruch, den es überleiten könnte. Das Erbe wird vom Testamentsvollstrecker verwaltet und dem Kind nur als Zuwendungen für Extras zugutekommen – nicht als Vermögen, das das Kind "besitzt".
Was tun, wenn der Brief schon da ist?
Falls Sie bereits eine Überleitungsanzeige erhalten haben:
- Ruhe bewahren – die Anzeige ist anfechtbar
- Frist notieren – Widerspruchsfrist beträgt einen Monat
- Fachanwalt einschalten – ein Anwalt für Sozialrecht kann die Rechtmäßigkeit der Überleitung prüfen
- Prüfen, ob ein Behindertentestament vorliegt – wenn ja, ist die Überleitung in der Regel unwirksam
- Widerspruch einlegen – wenn die Überleitung rechtswidrig ist
Fazit
Der Sozialhilferegress ist kein abstraktes Risiko – er ist die praktische Konsequenz, wenn Familien die Nachlassplanung vernachlässigen. Das Sozialamt ist verpflichtet, Ansprüche zu verfolgen. Es tut das nicht aus Bosheit, sondern weil das Gesetz es verlangt.
Die einzige sichere Lösung: Ein korrekt gestaltetes Behindertentestament, das dem Sozialhilfeträger keinen Anspruch bietet, den er überleiten könnte.
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