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Der Testamentsvollstrecker – Schlüsselfigur des Behindertentestaments

Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026

Ohne Testamentsvollstrecker kein Schutz

Das sei gleich zu Beginn klargestellt: Ohne Testamentsvollstrecker funktioniert kein Behindertentestament. Die Vor- und Nacherbschaft allein schützt die Erbsubstanz – aber erst der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass auch die Erträge und Nutzungen nicht vom Sozialamt kassiert werden. Er ist die Person, die zwischen Ihrem Kind, dem Erbe und dem Sozialamt steht.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker (TV) hat beim Behindertentestament drei zentrale Aufgaben:

1. Verwaltung des Nachlasses

Der TV verwaltet den Erbteil des behinderten Kindes. Er legt das Geld an, verwaltet Immobilien, kümmert sich um Versicherungen. Dabei muss er die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung beachten (§ 2216 BGB):

  • Vermögen erhalten und ggf. vermehren
  • Risiken minimieren (keine Spekulation)
  • Interessen des Vorerben und der Nacherben ausbalancieren

2. Zuwendungen an das Kind

Der TV wendet dem Kind aus dem Erbe Mittel zu – aber nur für Dinge, die über den Sozialhilfestandard hinausgehen. Typische Zuwendungen:

  • Urlaubsreisen und Freizeitaktivitäten
  • Besondere Anschaffungen (Elektronik, Sportgeräte)
  • Zusätzliche Therapien
  • Persönliche Wünsche und Hobbys

Entscheidend: Der TV entscheidet nach eigenem Ermessen, wann und wofür er Mittel einsetzt. Er ist dabei an die Verwaltungsanweisungen der Erblasser gebunden – aber nicht sklavisch. Die Anweisungen geben den Rahmen vor, der TV füllt ihn mit Leben.

3. Abwehr des Sozialhilferegresses

Der TV hat die Aufgabe, den Zugriff des Sozialamts auf das Erbe zu verhindern. Das bedeutet:

  • Keine Auszahlungen direkt an das Kind (sondern Sachleistungen oder Direktzahlung an Dienstleister)
  • Keine Übernahme von Kosten, die das Sozialamt trägt
  • Dokumentation aller Zuwendungen
  • Ggf. rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sozialamt

Wer kommt als Testamentsvollstrecker in Frage?

Familie

Vorteile Nachteile
Kennt das Kind und seine Bedürfnisse Emotionale Befangenheit
Vertrauensbasis vorhanden Möglicherweise kein juristisches Wissen
Kostenlos oder günstig Interessenkonflikte (z.B. als Nacherbe)
Langfristiges Engagement Altersbedingt ggf. nicht dauerhaft verfügbar

Typische Kandidaten: Geschwister des Kindes, Geschwister der Eltern, enge Freunde der Familie.

Professioneller TV

Vorteile Nachteile
Juristisches Know-how Kennt das Kind nicht persönlich
Neutral und unvoreingenommen Kostet Geld (Vergütung)
Professionelle Verwaltung Weniger emotionale Bindung
Vertretung gesichert Muss gefunden und ausgewählt werden

Typische Kandidaten: Fachanwälte für Erbrecht, Steuerberater, Testamentsvollstrecker-Vereine.

Unsere Empfehlung: Familienmitglied als TV, ergänzt durch die Möglichkeit, professionelle Beratung hinzuzuziehen (und die Kosten aus dem Nachlasszu bezahlen). So verbinden Sie persönliche Nähe mit fachlicher Absicherung.

Die TV-Kaskade: Was wenn der TV ausfällt?

Ein einzelner TV reicht nicht. Menschen werden krank, sterben, ziehen weg oder haben keine Lust mehr. Deshalb gehört in jedes Behindertentestament eine Kaskade von Ersatz-Testamentsvollstreckern:

1. Erstwahl: z.B. Bruder des Erblassers
2. Ersatz 1: z.B. Schwester des Erblassers
3. Ersatz 2: z.B. ältestes Geschwisterkind (ab 25)
4. Ersatz 3: z.B. jüngeres Geschwisterkind (ab 25)
5. Auffanglösung: Nachlassgericht benennt TV

Warum "ab 25"? Geschwister des behinderten Kindes können selbst noch jung sein, wenn die Eltern sterben. Mit 25 sind sie alt genug, um die Verantwortung zu übernehmen.

Die Auffanglösung: Wenn niemand aus der Kaskade verfügbar ist, benennt das Nachlassgericht einen TV (§ 2200 BGB). Das ist besser als gar kein TV – aber weniger ideal, weil das Gericht die familiären Verhältnisse nicht kennt.

Vergütung: Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Familiärer TV

Familiäre TVs arbeiten oft ehrenamtlich. Das Testament kann aber eine angemessene Vergütung vorsehen:

  • Pauschale pro Jahr (z.B. 500-1.000 Euro)
  • Oder: Prozentsatz des verwalteten Vermögens (0,3-0,5 % p.a.)

Professioneller TV

Professionelle TVs orientieren sich an der Empfehlung des Deutschen Notarvereins:

Nachlasswert Einmalige Abwicklungsvergütung Jährliche Dauerverwaltung
bis 250.000 € 4 % 1,5-2 % p.a.
250.000-500.000 € 3 % 1-1,5 % p.a.
über 500.000 € 2 % 0,5-1 % p.a.

Wichtig: Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt, nicht von den Erben privat. Sie mindert also das verwaltete Vermögen. Bei einem Erbe von 200.000 Euro und einer Dauerverwaltungsvergütung von 1,5 % p.a. sind das 3.000 Euro pro Jahr – über 30 Jahre also 90.000 Euro. Das klingt viel, ist aber der Preis für die Sicherheit.

Verwaltungsanweisungen: Die Leitplanke für den TV

Die Erblasser können (und sollten) dem TV im Testament konkrete Anweisungen geben. Diese sind keine starren Regeln, sondern Leitlinien:

Beispiele für Verwaltungsanweisungen:

  • "Der TV soll unserem Sohn mindestens einmal jährlich einen Urlaub ermöglichen"
  • "Zuwendungen sollen dem persönlichen Wohlbefinden dienen und über den Sozialhilfestandard hinausgehen"
  • "Der TV soll vor größeren Ausgaben die Geschwister informieren"
  • "Der TV darf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt auf Kosten des Nachlasses hinzuziehen"

Aber nicht zu detailliert! Der TV braucht Spielraum, um auf veränderte Umstände reagieren zu können. Eine Anweisung wie "Genau 500 Euro pro Monat für Freizeitaktivitäten" ist zu starr – besser: "Regelmäßige Zuwendungen für Freizeit und persönliche Wünsche in angemessener Höhe."

Rechte und Pflichten im Überblick

Recht/Pflicht Details
Alleinige Verwaltungsbefugnis Nur der TV kann über den Nachlass verfügen (§ 2205 BGB)
Ordnungsgemäße Verwaltung Sorgfaltspflicht wie ein ordentlicher Geschäftsmann
Rechnungslegung Gegenüber Vorerbe und Nacherben auf Verlangen
Haftung Für Pflichtverletzungen mit eigenem Vermögen
Vergütungsanspruch Wie im Testament festgelegt
Rücktrittsrecht Kann das Amt niederlegen (§ 2226 BGB)

Drei Dinge zum Mitnehmen

  1. Der Testamentsvollstrecker ist die Schlüsselfigur – ohne ihn funktioniert der Schutz vor dem Sozialamt nicht, selbst bei korrekter Vor-/Nacherbschaft.
  2. Planen Sie eine Kaskade von mindestens 3-4 Ersatz-TVs, mit einer Auffanglösung über das Nachlassgericht.
  3. Verwaltungsanweisungen geben Orientierung, sollten aber genug Spielraum lassen, damit der TV flexibel handeln kann.

Weiterführende Links

§ 2197 BGB – Ernennung des TestamentsvollstreckersGesetzestext zur Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser mit Kommentierung und Rechtsprechung.
dejure.org
§ 2209 BGB – DauervollstreckungGesetzestext zur Dauertestamentsvollstreckung – Kernvorschrift für das Behindertentestament.
dejure.org
§ 2210 BGB – Dreißigjährige FristGesetzestext zur 30-Jahres-Frist bei Dauervollstreckung und deren Ausnahme bei lebenslanger Anordnung.
dejure.org
§ 2216 BGB – Ordnungsmäßige VerwaltungGesetzestext zu Verwaltungspflichten und Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker.
dejure.org
§ 2221 BGB – Vergütung des TestamentsvollstreckersGesetzestext zur angemessenen Vergütung des TV mit umfangreicher Rechtsprechungsübersicht.
dejure.org
§§ 2197 ff. BGB – TestamentsvollstreckungAmtlicher Gesetzestext zur Ernennung des Testamentsvollstreckers im BGB.
gesetze-im-internet.de
AGT e.V. – Arbeitsgemeinschaft TestamentsvollstreckungBerufsverband zertifizierter Testamentsvollstrecker mit Suche nach qualifizierten TV in ganz Deutschland.
agt-ev.de
BVKM-Ratgeber: Vererben zugunsten behinderter MenschenAusführlicher Ratgeber mit konkreten Musterformulierungen für Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker.
bvkm.de

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