Sozialrecht
Sozialleistungen im Überblick
Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026
Aus Sicht des Sozialamts ist die Sache einfach
Aus Sicht des Sozialamts ist die Sache einfach: Wer Vermögen hat, braucht keine Hilfe vom Staat. Erst wenn das Vermögen aufgebraucht ist, springt die öffentliche Hand ein. Dieses Prinzip – der Nachranggrundsatz – ist der Kern des gesamten Sozialrechts. Und er ist der Grund, warum ein Behindertentestament existiert.
Um zu verstehen, warum das Behindertentestament so konstruiert ist, wie es ist, müssen Sie die Sozialleistungen kennen, die Ihr Kind bezieht oder beziehen wird. Denn jede dieser Leistungen hat eigene Regeln, eigene Vermögensgrenzen – und eigene Risiken bei einer Erbschaft.
Die drei Säulen der Sozialleistungen
Menschen mit Behinderung können – je nach Bedarf – Leistungen aus drei verschiedenen Bereichen erhalten:
1. Eingliederungshilfe (SGB IX)
Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Leistung für Menschen mit Behinderung. Sie umfasst:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Werkstatt für behinderte Menschen, unterstützte Beschäftigung)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung, Studienassistenz)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Assistenz im Alltag, Freizeitbegleitung)
- Leistungen zum Wohnen (ambulant betreutes Wohnen, Wohnheim)
Vermögensgrenze: Ca. 63.000 Euro (150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, Stand 2024). Vermögen oberhalb dieser Grenze muss eingesetzt werden.
Einkommen: Eigenes Einkommen wird teilweise angerechnet, aber es gibt großzügige Freibeträge. Partnereinkommen wird seit dem BTHG nicht mehr herangezogen.
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel)
Die Grundsicherung sichert den Lebensunterhalt: Essen, Kleidung, Unterkunft, Heizung. Sie wird gezahlt, wenn jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist – was bei vielen Menschen mit Behinderung der Fall ist.
Vermögensgrenze: Ca. 10.000 Euro Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Das ist deutlich weniger als bei der Eingliederungshilfe.
Wichtig: Die Grundsicherung ist die Leistung mit der niedrigsten Vermögensgrenze. Selbst wenn die Eingliederungshilfe noch gewährt wird, kann das Sozialamt die Grundsicherung schon streichen, sobald Vermögen über der Grenze vorhanden ist.
3. Hilfe zur Pflege (SGB XII, 7. Kapitel)
Für Menschen mit Behinderung, die zusätzlich pflegebedürftig sind (ab Pflegegrad 2), gibt es neben den Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) auch die Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe. Sie greift, wenn die Pflegeversicherung nicht alle Kosten deckt.
Vermögensgrenze: Wie bei der Grundsicherung ca. 10.000 Euro.
Der Nachranggrundsatz: Das Kernproblem
Der Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) besagt:
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann.
In der Praxis bedeutet das:
- Ihr Kind erbt 100.000 Euro
- Das Sozialamt streicht die Grundsicherung sofort (Vermögen liegt weit über ~10.000 Euro)
- Die Eingliederungshilfe (Vermögensgrenze ~63.000 Euro) wird ebenfalls geprüft
- Ihr Kind muss vom Erbe leben und es aufbrauchen, bis es unter die jeweilige Grenze fällt
- Erst dann bewilligt das Sozialamt wieder Leistungen
Ergebnis: Das Erbe finanziert Leistungen, die der Staat ohnehin erbracht hätte. Ihr Kind hat keinen Zusatznutzen.
Das BTHG: Ein Meilenstein – aber kein Ersatz für ein Testament
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das seit 2017 schrittweise in Kraft tritt, hat die Situation für Menschen mit Behinderung deutlich verbessert:
| Vor BTHG | Nach BTHG |
|---|---|
| Eingliederungshilfe war Sozialhilfe (SGB XII) | Eingliederungshilfe ist eigenständig (SGB IX) |
| Vermögensfreibetrag: ca. 2.600 € | Vermögensfreibetrag: ca. 63.000 € |
| Partnervermögen wurde herangezogen | Partnervermögen bleibt geschützt |
| Einkommen stark angerechnet | Großzügigere Freibeträge |
Aber: Das BTHG ändert nichts am Grundproblem. Eine Erbschaft von 200.000 Euro übersteigt auch die neuen Grenzen deutlich. Und die Grundsicherung hat weiterhin nur ~10.000 Euro Schonvermögen. Das BTHG macht ein Behindertentestament nicht überflüssig.
Welche Leistungen bezieht Ihr Kind?
Um die Auswirkungen einer Erbschaft abzuschätzen, müssen Sie wissen, welche Leistungen Ihr Kind erhält. Eine Checkliste:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Vermögensgrenze | Prüfen Sie |
|---|---|---|---|
| Eingliederungshilfe | SGB IX | ~63.000 € | Bescheid des Trägers |
| Grundsicherung | SGB XII, Kap. 4 | ~10.000 € | Bescheid des Sozialamts |
| Hilfe zur Pflege | SGB XII, Kap. 7 | ~10.000 € | Bescheid des Sozialamts |
| Pflegegeld/-sachleistung | SGB XI | Keine | Bescheid der Pflegekasse |
| Kindergeld | EStG | Keine | Familienkasse |
| Blindengeld | Landesrecht | Keine | Landesversorgungsamt |
Leistungen ohne Vermögensprüfung (Pflegegeld, Kindergeld, Blindengeld) sind von einer Erbschaft nicht betroffen. Hier droht kein Verlust.
Die Falle: Vermischung der Leistungsarten
In der Praxis beziehen viele Menschen mit Behinderung mehrere Leistungen gleichzeitig: Eingliederungshilfe für das Wohnen, Grundsicherung für den Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege für die Körperpflege.
Die Vermögensgrenzen gelten pro Leistung separat. Das heißt: Es kann sein, dass eine Erbschaft von 50.000 Euro die Eingliederungshilfe (Grenze ~63.000 €) nicht gefährdet – aber das Sozialamt streicht die Grundsicherung (Grenze ~10.000 €) sofort.
Die Grundsicherung deckt aber den Lebensunterhalt – Essen, Kleidung, Miete. Ohne Grundsicherung muss Ihr Kind diese Kosten aus dem Erbe bezahlen. Das Erbe schmilzt schnell.
Was der Testamentsvollstrecker finanzieren darf
Im Behindertentestament weist der Testamentsvollstrecker dem behinderten Kind Zuwendungen zu, die über den Sozialhilfestandard hinausgehen. Entscheidend ist: Diese Zuwendungen dürfen die Sozialleistungen nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.
Erlaubt (Beispiele):
- Urlaubsreisen
- Hobbys und Freizeitaktivitäten
- Besondere Kleidung oder Ausstattung
- Zusätzliche Therapien (nicht von der Kasse gedeckt)
- Geschenke zu Weihnachten, Geburtstag
Nicht erlaubt:
- Miete, Lebensmittel, Kleidung des täglichen Bedarfs (das deckt die Grundsicherung)
- Pflegeleistungen (das deckt die Pflegeversicherung/Hilfe zur Pflege)
Drei Dinge zum Mitnehmen
- Der Nachranggrundsatz ist der Feind jeder Erbschaft: Wer Vermögen hat, verliert Sozialleistungen.
- Die Vermögensgrenzen sind gestaffelt: ~63.000 Euro bei der Eingliederungshilfe, aber nur ~10.000 Euro bei der Grundsicherung. Die niedrigste Grenze ist entscheidend.
- Das BTHG hat vieles verbessert, aber ein Behindertentestament bleibt unverzichtbar – die Grenzen sind für nennenswerte Erbschaften immer noch zu niedrig.
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