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Was ist ein Behindertentestament?

Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026

Familie Müller erbt – und verliert alles

Familie Müller aus Stuttgart hat zwei Kinder: Lisa (22) und Max (19), der mit einer geistigen Behinderung lebt und Eingliederungshilfe bezieht. Als die Großmutter stirbt, hinterlässt sie 200.000 Euro. Die Freude ist kurz – denn wenige Wochen später meldet sich der Sozialleistungsträger.

Das Problem: Max erbt 100.000 Euro. Dieses Vermögen muss er einsetzen, bevor er weiter Sozialleistungen bekommt. Eingliederungshilfe, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege – alles wird gestrichen, bis das Erbe aufgebraucht ist. Am Ende hat Max keinen Cent mehr, und die Familie hat 100.000 Euro an den Staat "verloren".

Mit einem Behindertentestament wäre das anders gelaufen. Max hätte trotzdem geerbt – aber so, dass das Sozialamt keinen Zugriff hat. Wie das funktioniert, erklärt dieser Artikel.

Die Grundidee: Erben, ohne zu verlieren

Ein Behindertentestament ist keine eigene Testamentsform, sondern eine besondere Gestaltungsstrategie innerhalb des Erbrechts. Es kombiniert drei bewährte Instrumente so miteinander, dass das Erbe dem behinderten Kind zugutekommt, ohne seine Sozialleistungen zu gefährden:

  1. Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) – Das Kind erbt, kann aber nicht frei über das Vermögen verfügen. Nach seinem Tod geht das Restvermögen an die Nacherben (z. B. Geschwister).
  2. Dauertestamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) – Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe und setzt es im Interesse des Kindes ein.
  3. Verwaltungsanweisungen – Konkrete Vorgaben der Eltern, wofür das Geld verwendet werden soll.

Das Zusammenspiel dieser drei Elemente ist entscheidend. Fehlt eines, funktioniert der Schutz nicht.

Warum reicht ein "normales" Testament nicht?

Viele Eltern denken: "Wir setzen unser behindertes Kind einfach als Erben ein – dann ist es versorgt." Das ist ein gefährlicher Irrtum.

Situation Ohne Behindertentestament Mit Behindertentestament
Kind erbt 100.000 € Muss Vermögen aufbrauchen, verliert Sozialleistungen Erbe wird vom TV verwaltet, Sozialleistungen bleiben
Sozialamt fordert Greift auf gesamtes Erbe zu (§ 93 SGB XII) Kein Zugriff möglich – Erbe ist geschützt
Nach Verbrauch des Erbes Kind steht wieder bei null Kind profitiert dauerhaft vom Erbe
Kind verstirbt Restvermögen geht an den Staat (Kostenerstattung) Restvermögen geht an die Nacherben (Familie)

Noch schlimmer: Wer sein behindertes Kind enterbt, um das Problem zu umgehen, löst den Pflichtteilsanspruch aus. Und auch auf den Pflichtteil kann das Sozialamt zugreifen – per Überleitungsanordnung nach § 93 SGB XII.

Es gibt also nur zwei schlechte Optionen (normal vererben oder enterben) – und eine gute: das Behindertentestament.

Das BGH-Grundsatzurteil von 1993: Der Wendepunkt

Lange war umstritten, ob ein Testament, das bewusst den Sozialamt-Zugriff verhindert, überhaupt zulässig ist. Ist das nicht "sittenwidrig"?

Am 20. Oktober 1993 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, IV ZR 231/92) diese Frage endgültig: Nein. Ein Behindertentestament ist nicht sittenwidrig – auch wenn es ausdrücklich darauf abzielt, den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu verhindern.

Die Begründung des BGH:

Eltern handeln aus einer sittlich anzuerkennenden Sorge für ihr behindertes Kind. Sie wollen sicherstellen, dass ihr Kind über den Sozialhilfestandard hinaus versorgt wird. Das ist ihr gutes Recht.

Dieses Urteil wurde seitdem mehrfach bestätigt. Das Behindertentestament ist höchstrichterlich abgesichert – vorausgesetzt, es ist korrekt gestaltet.

Die drei Säulen im Detail

1. Vor- und Nacherbschaft

Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt – typischerweise mit einem Erbanteil, der leicht über dem Pflichtteil liegt. Warum? Weil ein Erbteil in Höhe des exakten Pflichtteils dem Kind einen Anreiz geben könnte, den Pflichtteil stattdessen zu fordern (bzw. das Sozialamt könnte dies im Wege der Überleitung tun).

Als Nacherben werden die Geschwister oder andere Familienmitglieder eingesetzt. Sie erhalten das Restvermögen, wenn der Vorerbe verstirbt.

Mehr dazu: Vor- und Nacherbschaft erklärt

2. Dauertestamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker ist die Schlüsselfigur. Er verwaltet das Erbe des behinderten Kindes und entscheidet, wofür das Geld verwendet wird. Das Kind selbst hat keinen direkten Zugriff auf das Vermögen – und damit kann auch das Sozialamt nicht zugreifen.

Die Testamentsvollstreckung wird als Dauervollstreckung angeordnet, das heißt: Sie läuft nicht nach der Abwicklung des Nachlasses aus, sondern besteht so lange, wie der Vorerbe lebt.

3. Verwaltungsanweisungen

Die Eltern geben dem Testamentsvollstrecker konkrete Anweisungen, wie er das Erbe verwenden soll. Typische Anweisungen:

  • Zuwendungen für Urlaub, Freizeit und Hobbys
  • Finanzierung von Therapien, die über den Leistungskatalog hinausgehen
  • Anschaffungen für den persönlichen Bedarf
  • Wichtig: Nur Leistungen, die das Sozialamt nicht ohnehin erbringt – sonst besteht die Gefahr der Anrechnung

Für wen ist ein Behindertentestament sinnvoll?

Ein Behindertentestament ist sinnvoll, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihr Kind hat eine Behinderung, die dauerhaft zu einem Bedarf an Sozialleistungen führt (Eingliederungshilfe, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege).
  2. Es gibt Vermögen zu vererben – auch wenn es "nur" eine Immobilie oder eine Lebensversicherung ist.
  3. Sie möchten, dass Ihr Kind profitiert – und nicht der Staat.

Die Behinderungsart spielt keine Rolle: Down-Syndrom, Autismus, schwere Mehrfachbehinderung, psychische Erkrankungen mit dauerhaftem Hilfebedarf – entscheidend ist der Bezug von bedarfsabhängigen Sozialleistungen.

Was kostet ein Behindertentestament?

Weg Kosten Sicherheit
Selbst aufsetzen (handschriftlich) 0 € Gering – hohes Fehlerrisiko
Fachanwalt für Erbrecht 500–2.000 € Hoch
Notarielle Beurkundung Gebührentabelle nach GNotKG Sehr hoch – Beratungspflicht des Notars
Fachanwalt + Notar 1.000–3.000 € Optimal

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihr Behindertentestament von einem Fachanwalt für Erbrecht entwerfen und anschließend notariell beurkunden. Die Kosten sind im Verhältnis zum geschützten Vermögen gering – ein fehlerhaftes Testament kann dagegen Hunderttausende Euro kosten.

Drei Dinge zum Mitnehmen

  1. Ohne Behindertentestament verliert Ihr Kind das Erbe an den Sozialhilfeträger – egal ob Sie normal vererben oder enterben.
  2. Das Behindertentestament ist legal und BGH-bestätigt seit 1993. Es ist keine Steuerhinterziehung und kein "Trick", sondern ein anerkanntes Gestaltungsinstrument.
  3. Die drei Säulen – Vor-/Nacherbschaft, Dauertestamentsvollstreckung und Verwaltungsanweisungen – müssen zusammenwirken. Fehlt eine Säule, bricht der Schutz zusammen.

Weiterführende Links

BGH-Urteil IV ZR 231/92 vom 20.10.1993Das Grundsatzurteil des BGH zur Wirksamkeit des Behindertentestaments – Bestätigung, dass die Gestaltung nicht sittenwidrig ist, sondern Ausdruck anerkennenswerter Fürsorge.
dejure.org
Vererben zugunsten von Menschen mit BehinderungKostenloser, regelmäßig aktualisierter Ratgeber des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen – das Standardwerk zum Behindertentestament.
bvkm.de
Lebenshilfe: BehindertentestamentKompakter Überblicksartikel der Lebenshilfe mit Erklärung der Kernelemente Vor-/Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung.
lebenshilfe.de
Familienratgeber: BehindertentestamentVerständliche Erklärung der Aktion Mensch zum Behindertentestament – auch in Leichter Sprache verfügbar.
familienratgeber.de
§ 2100 BGB – NacherbeGesetzestext zur Nacherbfolge – die Rechtsgrundlage für die Vor-/Nacherbschaftskonstruktion im Behindertentestament.
dejure.org
§ 2209 BGB – DauervollstreckungGesetzestext zur Dauertestamentsvollstreckung – das zentrale Instrument, das den Sozialhilfeträger vom Nachlass fernhält.
dejure.org
BMJ: ErbrechtOffizielle Informationsseite des Bundesministeriums der Justiz zum Erbrecht mit Grundlagen zu Testament und Erbfolge.
bmj.de
Behindertentestament (Wikipedia)Enzyklopädischer Überblick mit Darstellung der Rechtsgeschichte, Struktur und BGH-Rechtsprechung.
wikipedia.org

Weiterlesen

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